BSG - Beschluss vom 22.06.2015
B 1 KR 14/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 314/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 642/12

BSG - Beschluss vom 22.06.2015 (B 1 KR 14/15 B) - DRsp Nr. 2015/11440

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 14/15 B

DRsp Nr. 2015/11440

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von den Festbetrag um 1339,99 Euro übersteigende Kosten für mehrere im Zeitraum vom 3.5.2011 bis 7.8.2012 vertragsärztlich verordnete Arzneimittel bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nur verpflichtet, den Kläger mit Arzneimitteln bis zur Höhe des Festbetrags zu versorgen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein Versicherter Anspruch auf Versorgung mit einem den Festbetrag überschreitenden Arzneimittel habe. Es stehe mangels eines Umstellungsversuchs nicht fest, dass zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel beim Kläger Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit verursachen könnten (Urteil vom 28.8.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II