BSG - Beschluss vom 22.06.2015
B 1 KR 13/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 312/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 651/12

BSG - Beschluss vom 22.06.2015 (B 1 KR 13/15 B) - DRsp Nr. 2015/11439

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 13/15 B

DRsp Nr. 2015/11439

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 1301,93 Euro Kosten für mehrere nicht verschreibungspflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie für ein Nahrungsergänzungsmittel - im Zeitraum vom 11.8.2011 bis 22.9.2012 sämtlich auf Privatrezept ärztlich verordnet - bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Gerichtsbescheids ausgeführt, dass das Nahrungsergänzungsmittel und ein Teil der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel überhaupt nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten, bei einem anderen Teil die Ausnahmetatbestände nicht erfüllt seien, die auf Privatrezept verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf keinen ordnungsgemäßen, eine Leistungspflicht der Beklagten auslösenden Arzneimittelverordnungen beruhten und zudem eines dieser verschreibungspflichtigen Arzneimittel nach § 34 Abs 1 S 6 SGB V ausgeschlossen sei (Urteil vom 28.8.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II