BSG - Beschluss vom 22.05.2015
B 8 SO 15/15 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen - L 8 SO 130/14 B ER - 11.05.2015,
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 251/14 ER

BSG - Beschluss vom 22.05.2015 (B 8 SO 15/15 S) - DRsp Nr. 2015/9889

BSG, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 15/15 S

DRsp Nr. 2015/9889

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.11.2014 (einstweiliger Rechtsschutz) zurückgewiesen (Beschluss vom 11.5.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit einem am 19.5.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Einspruch" eingelegt, den der Senat nur als Beschwerde werten kann.