Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. März 2015 - L 3 AS 104/14 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht (
Die Beschwerden sind unzulässig, sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des
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