Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Urteil vom 31.3.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
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