BSG - Beschluss vom 22.05.2015
B 14 AS 115/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3466/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 15108/13

BSG - Beschluss vom 22.05.2015 (B 14 AS 115/15 B) - DRsp Nr. 2015/10264

BSG, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 115/15 B

DRsp Nr. 2015/10264

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 31.3.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 20.11.2013 geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 51 Euro für den Monat Juli 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat am 11.5.2015 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des SG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 31.3.2015, ihm zugestellt am 14.4.2015, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Schreiben der Rechtsantragstelle vom 11.5.2015 wurde an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet und ist hier am 18.5.2015 eingegangen.