BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 KR 26/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 99/11
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 43/09 WA

BSG - Beschluss vom 22.04.2015 (B 3 KR 26/14 B) - DRsp Nr. 2015/8683

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 26/14 B

DRsp Nr. 2015/8683

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4544,24 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Klägerin betreibt einen privaten Pflegedienst, der Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Berlin erbringt. Sie nahm die im Rahmenvertrag nach § 132a Abs 2 SGB V für einzelne Leistungserbringer vorgesehene Möglichkeit des Beitritts zu diesem Vertrag wahr. Der Rahmenvertrag war für den Einzugsbereich des Landes Berlin zwischen verschiedenen Verbänden der Leistungserbringer und den Verbänden der Krankenkassen geschlossen worden.