BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 8 SO 9/16 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 5043/15
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2138/15

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 8 SO 9/16 BH) - DRsp Nr. 2016/7485

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 9/16 BH

DRsp Nr. 2016/7485

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Dezember 2015 und für ein Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D, A, beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) - SGB XII - (Miete für eingelagerte Möbel - 160,65 Euro -; 91,50 Euro anteilige Kosten der Unterkunft in einer Obdachloseneinrichtung; 418,28 Euro als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.11.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 30.12.2015); die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hatte das LSG zuvor abgelehnt, weil dem Berufungsverfahren keine Erfolgsaussicht beikomme (Beschluss vom 29.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung vom 30.12.2015 hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei schon unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überschreite.