BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 5 R 342/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 410/12
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 590/09

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 5 R 342/15 B) - DRsp Nr. 2016/6990

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 5 R 342/15 B

DRsp Nr. 2016/6990

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus L. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 30.4.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus L. beizuordnen. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensfehlers geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).