Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 17. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die endgültige Leistungsfestsetzung für den Zeitraum von März bis Dezember 2011 sowie eine Erstattungsforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger für die Monate März bis August 2011.
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