BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 2 U 73/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 373/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 5068/12

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 2 U 73/16 B) - DRsp Nr. 2016/9034

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 73/16 B

DRsp Nr. 2016/9034

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt. Dieses am 29.2.2016 beim LSG eingegangene Schreiben wurde an das BSG weitergeleitet und ist hier am 3.3.2016 eingegangen.

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.