BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 2 U 17/16 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 85/13
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 69/08

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 2 U 17/16 B) - DRsp Nr. 2016/7396

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 17/16 B

DRsp Nr. 2016/7396

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.