BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 12 KR 53/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 2/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1276/11

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 12 KR 53/15 B) - DRsp Nr. 2016/9261

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 53/15 B

DRsp Nr. 2016/9261

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Höhe der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 30.4.2012.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unzutreffend, kann die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreicht werden.