BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 11 AL 98/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 3069/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 814/12

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 11 AL 98/15 B) - DRsp Nr. 2016/7469

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 98/15 B

DRsp Nr. 2016/7469

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.11.2015, zugestellt am 3.12.2015, mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2015 Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 3.3.2016 verlängert worden.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2016 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er die Vertretung des Klägers niedergelegt habe. Der Kläger ist mit Schreiben vom 25.2.2016 über die Niederlegung in Kenntnis gesetzt worden.

Da die Beschwerde bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, Abs 4 S 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen