BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 1 KR 68/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 343/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 422/12

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 1 KR 68/15 B) - DRsp Nr. 2016/6689

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 68/15 B

DRsp Nr. 2016/6689

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger der am 26.4.2015 verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse versicherten K. E. (Versicherte). Die Versicherte litt an einem Glioblastoma multiforme (Glioblastom). Sie beantragte bei der Beklagten nach Teilrezession des Tumors erfolglos die Kostenübernahme für eine ambulante Behandlung mit Avastin im Off-Label-Use (12.5.2010), dessen Zulassungserweiterung zur Behandlung rezidivierender Glioblastome durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) abgelehnt worden war. Das SG verpflichtete die Beklagte in mehreren gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Versicherten Krankenbehandlungen mit dem Arzneimittel Avastin zu gewähren. Das Begehren der Versicherten im Hauptsacheverfahren, sie mit dem Arzneimittel Avastin zu versorgen, ist beim SG und beim LSG erfolgreich gewesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Versicherte habe einen verfassungsrechtlich begründeten Leistungsanspruch, der seit 1.1.2012 in § 2 Abs 1a SGB V gesetzlich geregelt sei. Die Kriterien des Off-Label-Use seien nicht heranzuziehen (Urteil vom 24.2.2015).