Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger ist Sonderrechtsnachfolger der am 26.4.2015 verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse versicherten K. E. (Versicherte). Die Versicherte litt an einem Glioblastoma multiforme (Glioblastom). Sie beantragte bei der Beklagten nach Teilrezession des Tumors erfolglos die Kostenübernahme für eine ambulante Behandlung mit Avastin im Off-Label-Use (12.5.2010), dessen Zulassungserweiterung zur Behandlung rezidivierender Glioblastome durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) abgelehnt worden war. Das
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