BSG - Beschluss vom 22.03.2016
B 1 KR 11/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 252/15
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 572/14

BSG - Beschluss vom 22.03.2016 (B 1 KR 11/16 B) - DRsp Nr. 2016/7150

BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 11/16 B

DRsp Nr. 2016/7150

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Rücknahme bestandskräftiger Bescheide und Übernahme der Kosten genetisch-mikrobiologischer Laboruntersuchungen bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung zum Teil unter Bezugnahme auf die Gründe des SG ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresse schon unzulässig, weil der Kläger zeitgleich mit seinem Überprüfungsantrag am 15.4.2013 erneut die Gewährung genetisch-mikrobiologischer Laboruntersuchungen beantragt habe und hierüber ein Klageverfahren vor dem SG Köln anhängig sei. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die begehrten Untersuchungen medizinisch nicht notwendig seien (Urteil vom 17.12.2015).