BSG - Beschluss vom 22.01.2015
B 8 SO 4/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 5022/14 ER-B - 22.12.2014,
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 5362/14 ER

BSG - Beschluss vom 22.01.2015 (B 8 SO 4/15 S) - DRsp Nr. 2015/2669

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 4/15 S

DRsp Nr. 2015/2669

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2014 - L 2 SO 5022/14 ER-B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe: