Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2014 - L 2 SO 5022/14 ER-B - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|