BSG - Beschluss vom 22.01.2015
B 8 SO 3/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 4833/14 ER-B - 19.12.2014,
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 4678/14 ER

BSG - Beschluss vom 22.01.2015 (B 8 SO 3/15 S) - DRsp Nr. 2015/2668

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 3/15 S

DRsp Nr. 2015/2668

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 - L 2 SO 4833/14 ER-B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Streit sind Hotel- und Fahrtkosten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte weder erstinstanzlich (Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2014) noch zweitinstanzlich Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 19.12.2014). Im Beschluss des LSG wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben (ohne Unterschrift) vom 16.1.2015 "Beschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat sie beantragt, "die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) im vorigen Verfahren vom 8. Senat sofort wieder auf zu nehmen".