Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Oktober 2014 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2011. Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 19.11.2012). Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
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