Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Höherstufung des bisher der Pflegestufe I zugeordneten Klägers in die Pflegestufe II und die Gewährung eines entsprechend höheren Pflegegeldes ab Dezember 2012.
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