BSG - Beschluss vom 21.10.2015
B 14 AS 73/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 54/12
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 607/09

BSG - Beschluss vom 21.10.2015 (B 14 AS 73/15 B) - DRsp Nr. 2015/19603

BSG, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 73/15 B

DRsp Nr. 2015/19603

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Beklagte hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160 Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).