BSG - Beschluss vom 21.10.2015
B 14 AS 245/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 31/15
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1548/13

BSG - Beschluss vom 21.10.2015 (B 14 AS 245/15 B) - DRsp Nr. 2015/19890

BSG, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 245/15 B

DRsp Nr. 2015/19890

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 12.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG), der ihm nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 26.7.2015 am 23.7.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.