Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September - L10 SB 109/14 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das SG Lüneburg hat die Anhörungsrüge des Klägers mit Beschluss vom 4.9.2014 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 26.9.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem von ihm unterzeichnetem und an das
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem
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