Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2014 - L
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Berufungsverfahren L 9 R 4356/13 hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.6.2014 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt und mit Urteil vom 27.6.2014 einen Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors verneint und ihm Verschuldenskosten iHv 225 EUR auferlegt. Gegen den Beschluss vom 26.6.2014 und das Urteil vom 27.6.2014 hat der Kläger mit Faxschreiben vom 4.8.2014 am 5.8.2014 beim LSG privatschriftlich "Widerspruch" eingelegt und um dessen Weiterleitung an das
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