Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger erhebt mit selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.6.2014 (Poststempel) an das Bayerische LSG und vom 25.9.2014 (Poststempel) an das
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für den Kläger bereits am 4.8.2014 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG, BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
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