BSG - Beschluss vom 21.10.2014
B 5 R 342/14 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 452/12
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 122/10

BSG - Beschluss vom 21.10.2014 (B 5 R 342/14 B) - DRsp Nr. 2014/17600

BSG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen B 5 R 342/14 B

DRsp Nr. 2014/17600

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger erhebt mit selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.6.2014 (Poststempel) an das Bayerische LSG und vom 25.9.2014 (Poststempel) an das BSG "Einspruch" gegen das ihm am 2.5.2014 zugestellte Urteil des LSG vom 2.4.2014, mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente verneint hatte. Die Eingaben werden als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG) im Urteil des LSG vom 2.4.2014 ausgelegt.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Das von ihm persönlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, die für den Kläger bereits am 4.8.2014 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG, BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4), - mithin verspätet - beim BSG eingegangen.