Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. August 2014 - B 14 AS 232/14 S - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2014 - B 14 AS 232/14 S - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11.9.2014 zugestellten Beschluss des Senats vom 28.8.2014, durch den die Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 2.7.2014 als unzulässig verworfen worden ist, mit Telefax seines im Verfahren vor dem LSG bevollmächtigten Vaters vom 13.10.2014 "sofortige Rüge/Beschwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Fachanwalts beantragt; er macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|