Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2015 - B 10 ÜG 12/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9.7.2014 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete "Nichtzulassungsbeschwerde" hat der Senat durch Beschluss vom 3.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 7.7.2015 beim
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 3.6.2015 ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des
Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört.
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