BSG - Beschluss vom 21.08.2015
B 12 KR 24/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 54/13
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 56/09

BSG - Beschluss vom 21.08.2015 (B 12 KR 24/15 B) - DRsp Nr. 2015/20215

BSG, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 24/15 B

DRsp Nr. 2015/20215

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Niederlassungsleiter und atypisch stiller Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Zeit vom 1.1.2000 bis 9.2.2004 wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.1.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder