Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Bewilligung von Kurleistungen im Ausland zwei Mal pro Jahr, hilfsweise auf Zuschüsse hierzu bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Voraussetzungen der Gewährung weder von Vorsorgeleistungen noch von Rehabilitationsmaßnahmen seien nach dem Beweisergebnis erfüllt. Die Klägerin leide an - näher bezeichneten - Erkrankungen, die vorrangig an ihrem Wohnort zu behandeln seien. Die begehrten Vorsorgeleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen im Ausland seien unter Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten nicht erforderlich (Urteil vom 24.4.2015).
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