Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme eines Verfahrens beim LSG.
Das SG Berlin hat in einem Wiederaufnahmeverfahren die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.10.2011 - S 81 KR 1348/11 WA), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.3.2012 - L 9 KR 314/11), eine hiergegen gerichtete erste Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.5.2013 - L 9 KR 467/12 WA) und die nunmehr am 24.2.2015 erhobene Wiederaufnahmeklage erneut als unzulässig verworfen. Der Kläger habe auch nicht ansatzweise einen Anfechtungsgrund nach §§ 579, 580 ZPO iVm § 179 Abs 1 SGG oder nach § 179 Abs 2 SGG vorgetragen (Beschluss vom 18.6.2015).
Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der - von ihm privatschriftlich eingelegten - Revision gegen den Beschluss des LSG, das die Revision nicht zugelassen hat.
II
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