BSG - Beschluss vom 21.07.2015
B 6 KA 48/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 1605/11
SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 546/04

BSG - Beschluss vom 21.07.2015 (B 6 KA 48/15 B) - DRsp Nr. 2015/14241

BSG, Beschluss vom 21.07.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 48/15 B

DRsp Nr. 2015/14241

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1726 Euro festgesetzt.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.6.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 4.6.2015 zugestellt worden.