Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2023 - L
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger zu 1. selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde für sich und sinngemäß auch für die Kläger zu 2. und 3. eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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