BSG - Beschluss vom 21.05.2024
B 7 AS 149/23 BH
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 770/21
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 593/22

BSG - Beschluss vom 21.05.2024 (B 7 AS 149/23 BH) - DRsp Nr. 2024/9700

BSG, Beschluss vom 21.05.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 149/23 BH

DRsp Nr. 2024/9700

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. Mai 2023 - L 2 AS 593/22 - werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der Kläger zu 1. selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde für sich und sinngemäß auch für die Kläger zu 2. und 3. eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § ).