BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 4 AS 87/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SF 159/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1626/14

BSG - Beschluss vom 21.05.2015 (B 4 AS 87/15 S) - DRsp Nr. 2015/9885

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 87/15 S

DRsp Nr. 2015/9885

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2015 - L 7 SF 159/15 AB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 24.3.2015 als unstatthaft verworfen (Beschluss vom 7.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 11.5.2015 gewandt und ua "Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Antrag auf Prozesskostenhilfe" gestellt.