BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 2 U 73/15 B
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 11/14
SG Saarland, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 53/10

BSG - Beschluss vom 21.05.2015 (B 2 U 73/15 B) - DRsp Nr. 2015/10327

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 2 U 73/15 B

DRsp Nr. 2015/10327

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).