BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 2 U 38/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 647/12
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 U 36/08

BSG - Beschluss vom 21.05.2015 (B 2 U 38/15 B) - DRsp Nr. 2015/10339

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 2 U 38/15 B

DRsp Nr. 2015/10339

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 4.5.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.