BSG - Beschluss vom 21.04.2015
B 8 SO 32/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 357/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 132/11

BSG - Beschluss vom 21.04.2015 (B 8 SO 32/15 B) - DRsp Nr. 2015/7951

BSG, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 32/15 B

DRsp Nr. 2015/7951

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 31.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 23.10.2014, ihm zugestellt am 9.3.2015, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines "Prozessbevollmächtigten im Sinne der Rechtsmittelbelehrung Position Nr. 6, und zwar in der Form eines Konsortiums folgender Selbsthilfevereinigungen" beantragt.