Der Wiederaufnahmeantrag gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2007 - B
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger begehrt mit Antrag vom 4.12.2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Beschluss des
Der gegen den Beschluss des
Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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