BSG - Beschluss vom 21.04.2015
B 11 AL 82/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 35/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 120/11

BSG - Beschluss vom 21.04.2015 (B 11 AL 82/14 B) - DRsp Nr. 2015/8597

BSG, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 82/14 B

DRsp Nr. 2015/8597

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG), das seine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Speyer zurückgewiesen hat (Urteil vom 23.10.2014).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht er geltend, das LSG sei seinem mehrfach gestellten Beweisantrag zur Vernehmung von Kollegen, die deutlich mildere Sperrzeiten erhalten hätten, nicht gefolgt. Hierzu trägt er vor:

"Die Klage bzw. die Berufung richtete sich aber gegen den Bescheid der Beklagten im Ganzen, also auch auf die Dauer der Verfügung. Da es sich bei der Dauer der Verfügung um eine Ermessungsentscheidung handelt, bei welcher sämtliche Fälle des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, ist sehr wohl auch zu berücksichtigen, inwieweit die Behörde gleich gelagerte Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das gänzlich dem Antrag ablehnende Urteil beruht möglicherweise auf einem Fehler."

II