BSG - Beschluss vom 21.04.2015
B 11 AL 76/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1993/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 3109/11

BSG - Beschluss vom 21.04.2015 (B 11 AL 76/14 B) - DRsp Nr. 2015/8992

BSG, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 76/14 B

DRsp Nr. 2015/8992

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses geltend.

Sie ist vor den Instanzgerichten ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.3.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 8.10.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester in stationären Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege sei keine selbstständige Tätigkeit, sondern werde als Beschäftigung ausgeübt; eine Förderung durch Gründungszuschuss komme daher nicht in Betracht.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie formuliert die Frage:

"Ist die Tätigkeit einer Pflegekraft in einer stationären Einrichtung, wie in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, als Selbstständige möglich oder ist stets von einer abhängigen Beschäftigung iS des § 7 SGB IV auszugehen?"

II