Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses geltend.
Sie ist vor den Instanzgerichten ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13.3.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 8.10.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester in stationären Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege sei keine selbstständige Tätigkeit, sondern werde als Beschäftigung ausgeübt; eine Förderung durch Gründungszuschuss komme daher nicht in Betracht.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie formuliert die Frage:
"Ist die Tätigkeit einer Pflegekraft in einer stationären Einrichtung, wie in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, als Selbstständige möglich oder ist stets von einer abhängigen Beschäftigung iS des § 7 SGB IV auszugehen?"
II
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