BSG - Beschluss vom 21.03.2016
B 9 V 12/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 22/11
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 7/11

BSG - Beschluss vom 21.03.2016 (B 9 V 12/16 B) - DRsp Nr. 2016/7570

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 9 V 12/16 B

DRsp Nr. 2016/7570

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen einer schriftlichen Bedrohung durch seinen Vermieter.

Im Jahr 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten erstmals Entschädigung nach dem OEG. Sein Vermieter habe ihm im Rahmen einer Zwangsräumung Prügel und Schläge durch das "Moskau-Inkassoteam" angedroht. Er leide deshalb jetzt an massiven Gesundheitsstörungen wie Schlafstörungen, Panikattacken und innerlicher Zerrissenheit.

Der Antrag und das vom Kläger gegen die Antragsablehnung angestrengte Gerichtsverfahren blieben einschließlich einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG erfolglos.