BSG - Beschluss vom 21.03.2016
B 8 SO 5/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 438/15
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 291/14 WA

BSG - Beschluss vom 21.03.2016 (B 8 SO 5/16 B) - DRsp Nr. 2016/7400

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 5/16 B

DRsp Nr. 2016/7400

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit steht die Übernahme von Umzugskosten der Klägerin. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.5.2014). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.9.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 3.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung der Klägerin gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 23.9.2015 zugestellten Gerichtsbescheid sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis 23.10.2015 laufenden Berufungsfrist, sondern erst am 26.10.2015 eingelegt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich seien.