BSG - Beschluss vom 21.03.2016
B 12 R 33/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 895/12
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1368/11

BSG - Beschluss vom 21.03.2016 (B 12 R 33/15 B) - DRsp Nr. 2016/9326

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 33/15 B

DRsp Nr. 2016/9326

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat der Beigeladenen zu 1. die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihrer für die Klägerin in der Zeit vom 1.9.2006 bis 17.8.2010 verrichteten Tätigkeiten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 30.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).