BSG - Beschluss vom 21.03.2016
B 12 R 32/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 469/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1247/10

BSG - Beschluss vom 21.03.2016 (B 12 R 32/15 B) - DRsp Nr. 2016/7929

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 32/15 B

DRsp Nr. 2016/7929

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35 837,19 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 16.8.2005 bis 8.10.2009 wegen einer vom Beigeladenen zu 1. für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Kraftfahrer.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).