BSG - Beschluss vom 21.03.2016
B 12 R 28/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 88/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1095/09

BSG - Beschluss vom 21.03.2016 (B 12 R 28/15 B) - DRsp Nr. 2016/9264

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 12 R 28/15 B

DRsp Nr. 2016/9264

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen in ihrer neben einem Studium für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Mediengestalterin in der Zeit vom 1.10.2008 bis 31.12.2011.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 9.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).