BSG - Beschluss vom 21.03.2016
B 12 KR 87/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 130/15
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 2237/13

BSG - Beschluss vom 21.03.2016 (B 12 KR 87/15 B) - DRsp Nr. 2016/7926

BSG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 87/15 B

DRsp Nr. 2016/7926

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung dreier einmaliger Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).