BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 9 SB 88/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SB 110/13
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SB 914/10

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 9 SB 88/15 B) - DRsp Nr. 2016/3478

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 88/15 B

DRsp Nr. 2016/3478

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 12.8.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).