Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Hessischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.1.2016 "Widerspruch" eingelegt. Dieses Schreiben ist vom Hessischen LSG an das
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