BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 13 R 429/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 45/15
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 108/13

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 13 R 429/15 B) - DRsp Nr. 2016/3848

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 429/15 B

DRsp Nr. 2016/3848

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat das Landessozialgericht Hamburg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 9 R 1305/07 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.