BSG - Beschluss vom 21.01.2016
B 13 R 427/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2887/13
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1314/12

BSG - Beschluss vom 21.01.2016 (B 13 R 427/15 B) - DRsp Nr. 2016/3240

BSG, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen B 13 R 427/15 B

DRsp Nr. 2016/3240

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.11.2015.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).