BSG - Beschluss vom 21.01.2015
B 14 AS 8/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4939/14
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3164/14

BSG - Beschluss vom 21.01.2015 (B 14 AS 8/15 S) - DRsp Nr. 2015/2665

BSG, Beschluss vom 21.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 8/15 S

DRsp Nr. 2015/2665

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Dezember 2014 - L 12 AS 4939/14 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 3.1.2015 gewandt, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie PKH beantragt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.